1. Die Konditionen und Kosten für die Dienstleistungen werden individuell
festgelegt und basieren auf einem vorhergehenden Angebot.
2. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil
aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Dienstleistungsverträge.
3. Soweit mit dem Auftragnehmer geschlossene Verträge Regelungen
enthalten, die von einzelnen Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die
individuell vereinbarten Vertragesregelungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.
4. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Digitalfotos, Videos usw.).
2) Umfang und Durchführung
von Aufträgen
1. In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs-
oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht
im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Auftragnehmer wird nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen
eines Auftrages nach schriftlicher Vereinbarung akzeptieren. In diesem
Fall kann der Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung die zusätzlichen
Leistungen nach den jeweils geltenden Honorarsätzen abrechnen
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher
Leistungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter
Erfüllungshilfen zu bedienen.
4. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ganz oder teilweise
abzulehnen, wenn der Inhalt offensichtlich gegen Gesetze, behördliche
Bestimmungen, Rechte Dritter, die guten Sitten etc. verstößt.
3) Mitwirkungspflicht des
Auftraggebers
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen
die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport-
und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Auftragnehmers und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung
des Auftragnehmers. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.
Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind
Miturheber im Sinne des §8UrhG.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Auftragnehmers
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Auftragnehmers
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung
so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei
jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere
bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Auftragnehmer
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
6. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Auftragnehmer
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen,
wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen.
4) Vertraulichkeit
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle
ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln.
5) Honorar / Verzugsregelung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise
inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit
den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Das Honorar ist vollständig bei Ablieferung der Arbeiten fällig
und ohne Abzug zahlbar. Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Umsatzsteuer
zu entrichten sind. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen
des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag (Rechnungsdatum)
in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
4. Wenn und soweit der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät,
ist er verpflichtet, Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem
Basiszinssatz für Unternehmen, 5 % über dem Basiszinssatz für
Endverbraucher) auf den ausstehenden Betrag vom Tag des Verzugs an bis
zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Auftragnehmers.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt
vom Auftraggeber Abschlagszahlungen zu verlangen.
6) Gewährleistung
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer
behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang
unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterbleibt die
unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung
als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist
offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber
nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag
in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung steht.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit des Werkes.
5. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht
in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.
6. Scheitert eine Nachbesserung trotz zweimaligen Versuches, so hat der
Auftraggeber das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln der Leistungen beträgt ein Jahr.
7) Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann
bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
8) Urheberrecht
1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte
an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung
des Honorars an den Auftragnehmer.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen.
6. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.
7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes
genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer
zum Schadensersatz.
9) Sonstiges
10) Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und ihre Auslegung
ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts ist Hamburg.
11) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden oder enthalten sie eine ausfüllungsbedürftige Lücke,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine dem
Vertragswerk möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung.