expressive malerei
  Allgemeine Geschäftsbedingungen
Expressive Malerei


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  (Stand 01.01.2007)
   
 

1) Geltung

1. Die Konditionen und Kosten für die Leistungen werden individuell festgelegt und basieren auf einem vorhergehenden Angebot.

2. Die Lieferungen und Leistungen des Künstlers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller mit dem Künstler geschlossenen Verträge.

3. Soweit mit dem Künstler geschlossene Verträge Regelungen enthalten, die von einzelnen Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragesregelungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

4. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

   
 

2) Umfang und Durchführung von Aufträgen

1. Der Künstler ist verpflichtet, dem Kunden das Werk zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand (wie besichtigt) zu überlassen und ihm, soweit vereinbart, das Eigentum daran zu übertragen.

2. Wünscht der Kunde für den Aufbau oder Präsentation des Werks oder zur Ausstellungseröffnung die Anwesenheit des Künstlers, so ist der Künstler – vorbehaltlich rechtzeitiger Terminabsprache – ohne zusätzliche Vergütung dazu bereit. Reise und Aufenthaltskosten trägt der Kunde.

3. Im Falle einer Beschädigung des Werks ist der Künstler verpflichtet, die erforderlichen Reparaturen oder Restaurierungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Kommt darüber eine Vereinbarung nicht zustande, so wird der Künstler für die Reparatur oder Restaurierung dienliche Hinweise geben.

4. Soweit eine Nutzung des Werks der Einwilligung des Künstlers bedarf, wird er diese nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

   
 

3) Honorar/Verzugsregelung

1. Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluß und Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung und zahlbar ohne Abzug binnen 10 Tagen

2. Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Künstlers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag (Rechnungsdatum) in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

3. Wenn und soweit der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, ist er verpflichtet, Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem Basiszinssatz für Unternehmen, 5 % über dem Basiszinssatz für Endverbraucher) auf den ausstehenden Betrag vom Tag des Verzugs an bis zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Werke Eigentum des Künstlers.

5. Soweit der Verkauf durch eine vom Künstler bevollmächtigte Person erfolgt, sind diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen; der Käufer ist ausdrücklich auf den Vorbehalt der Rechte gemäß § 4 hinzuweisen und darüber zu informieren, dass ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist.

6. Für den Fall einer Weiterveräußerung des Werks durch den Erwerber gilt Abs. 5 entsprechend

7. Wenn der Auftrag trotz Vertrag nicht zustande kommt, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des ursprünglich vereinbarten Honorars zu bezahlen.

8. Nichtgefallen der Ausführung kann nicht zu einer Minderung des Honorars führen.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt vom Auftraggeber Abschlagszahlungen zu verlangen.

   
 

4) Urheberrecht

1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der Kunde ohne besondere Vereinbarung keine Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht (Urhg).

2. Die Ausstellung des Werks ist nur mit Einwilligung des Künstlers erlaubt. Bei Verträgen nach §§ 7 und 8 ist die Zustimmung mit Vertragsabschluß unwiderruflich für die Vertragsdauer erteilt und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Soll das Werk außerhalb der Räume der Kunden ausgestellt werden, so kann der Künstler seine Einwilligung davon abhängig machen, dass ihm die Hälfte des mit der Ausstellung erzielten Erlöses gezahlt wird.

3. Soweit das Werk gemäß Abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die jeweilige Ausstellung die Rechte zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) eingeräumt, ebenso – gegen je drei Belegexemplare – das Recht zum Abdruck im Katalog, auf Plakaten und Einladungskarten zur Ausstellung. Darüber hinausgehende Werknutzungen bedürfen der Einwilligung des Künstlers.

4. Der Kunde erkennt das Folgerecht gemäß § 26 UrhG und das Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG an. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Künstler das Werk vorübergehend zur Nutzung (z. B. für Ausstellungen) zu überlassen, sofern ihn der Künstler zur Hälfte an dem Erlös dieser Nutzung beteiligt und die Überlassung des Werks den Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.

5. Überlässt der Künstler dem Kunden leihweise Unterlagen (Fotos, Begleittexte) zu den Werken, so ist damit keine Rechtseinräumung verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, vor einer eventuellen Nutzung (Vervielfältigung u.ä.) mit dem Urheber dieser Unterlagen eine Vereinbarung zu treffen.

   
 

5) Sorgfaltspflicht/Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk - auch wenn er das Eigentum daran erworben hat - sorgfältig zu behandeln und jede Form von Beeinträchtigung des Werks (Veränderung, Beschädigung, Zerstörung) zu unterlassen.

2. Handelt es sich bei dem Werk um ein Unikat, so ist der Kunde im Falle einer Beschädigung verpflichtet, den Künstler zu unterrichten bevor das Werk öffentlich zur Schau gestellt wird. Der Künstler ist sodann berechtigt, eine Vereinbarung gemäß § 2, Abs. 4, Satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht zustande, so hat die Reparatur oder Restaurierung unter Beachtung der Hinweise des Künstlers gemäß § 2, Abs. 4, Satz 2 zu erfolgen.

3. Solange das Werk im Eigentum des Künstlers steht, ist der Kunde verpflichtet, das Werk auf eigene Rechnung zum angegebenen Kaufpreis zu versichern.

   
 

6) Rückgabepflicht

1. Wird das Werk dem Kunden nur vorübergehend überlassen (§§ 7 und 8), so ist er verpflichtet, es unverzüglich nach Vertragsende zurückzugeben.

2. Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung des Künstlers. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig.

   
 

7) Ausstellungen

1. Für Ausstellungen wird, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, ein Ausstellungshonorar berechnet.

2. Erwirbt der Kunde während der Vertragsdauer eines der Werke aus der Ausstellung, so wird das Ausstellungshonorar auf den Kaufpreis angerechnet.

   
 

8) Überlassung für Galeriezwecke

1. Die Galerie ist verpflichtet, sich nachhaltig für den Verkauf der ihr überlassenen Werke einzusetzen; bei Einzelausstellungen garantiert die Galerie den Mindestankauf in vereinbarter Höhe. Sie erwirbt damit das Recht zur Ausstellung der vertragsgegenständlichen Werke für die Vertragsdauer in der Galerie.

2. Vermittelt die Galerie den Verkauf eines ihr überlassenen Werks, so erhält sie eine Provision in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes vom Kaufpreis. Vermittelt die Galerie Verkäufe aus dem Atelier des Künstlers, so erhält sie die Hälfte des vereinbarten Provisionssatzes.

   
 

9) Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und ihre Auslegung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwenbar.

2. Für alle Leistungen ist Erfüllungsort der Wohnort des Künstlers, Transport zum Kunden – im Fall des §§ 7 und 8 auch zurück zum Künstler – gehen auf Kosten des Kunden.

3. Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, beim Wohnsitz des Künstlers.

   
 

10) Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder enthalten sie eine ausfüllungsbedürftige Lücke, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine dem Vertragswerk möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung.

   
  Karsten Breckwoldt
Hamburg, 01.01.2007