3) Honorar/Verzugsregelung
1. Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind
fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluß und Erbringung
der vom Künstler geschuldeten Leistung und zahlbar ohne Abzug binnen
10 Tagen
2. Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten
sind. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Künstlers
10 Tage nach dem Fälligkeitstag (Rechnungsdatum) in Verzug, soweit
er nicht bezahlt hat.
3. Wenn und soweit der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät,
ist er verpflichtet, Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem
Basiszinssatz für Unternehmen, 5 % über dem Basiszinssatz für
Endverbraucher) auf den ausstehenden Betrag vom Tag des Verzugs an bis
zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Werke Eigentum des Künstlers.
5. Soweit der Verkauf durch eine vom Künstler bevollmächtigte
Person erfolgt, sind diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt
zu machen; der Käufer ist ausdrücklich auf den Vorbehalt der
Rechte gemäß § 4 hinzuweisen und darüber zu informieren,
dass ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich
ist.
6. Für den Fall einer Weiterveräußerung des Werks durch
den Erwerber gilt Abs. 5 entsprechend
7. Wenn der Auftrag trotz Vertrag nicht zustande kommt, ist ein Ausfallhonorar
in Höhe von 50% des ursprünglich vereinbarten Honorars zu bezahlen.
8. Nichtgefallen der Ausführung kann nicht zu einer Minderung des
Honorars führen.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt
vom Auftraggeber Abschlagszahlungen zu verlangen. |